Kunst in Frankfurt e.V.
Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Kunstvereine (ADKV)

Wir bieten für Frankfurter Künstler attraktive Ausstellungsmöglichkeiten
und bereichern damit die lokale Kulturlandschaft.

Wir interessieren uns für die klassischen Disziplinen Malerei,
Bildhauerei, Grafik, künstlerische Fotografie und Film.
Deshalb schaffen wir in Zusammenarbeit mit der
AusstellungsHalle Schulstraße 1A ein Forum für zeitgenössische Kunst.

Sie erhalten die Beitrittsunterlagen, durch übersenden einer

e-Mail mit Ihrer Postadresse: verein@ausstellungshalle.info

Jährliche Mitgliedsbeiträge

regulär 60 €

ermäßigt 25 € (Künstler, Schüler, Studenten)

fördernde Mitglieder 150 €, unterstützen unsere Ziele in besonderer Weise,
indem sie zusätzlich zu ihrem Mitgliedsbeitrag Spenden zur Verfügung stellen.

Beitrittsformular online

Persönliche Einladungen und kostenfreier Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins
und der AusstellungsHalle Schulstraße 1A.

Persönliche Einladungen zu allen vereinsinternen Veranstaltungen,
wie z.B. Vorbesichtigungen, Künstlergesprächen etc.

Sie fördern unmittelbar Kunst und Künstler in Frankfurt am Main.

Mitbestimmung durch Wahlrecht bei der Berufung des Vorstandes
und bei der Gestaltung des Programms.


Kunst in Frankfurt e.V.

Geschäftsstelle :
Schulstraße 1A
60594 Frankfurt am Main

Telefon 069/ 96 200 188
e-mail:
verein@ausstellungshalle.info

Bankverbindung:
IBAN: DE63 5005 0201 0200 0769 30
HELADEF1822

Kuratorium

Dorothee Baer-Bogenschütz
Prof. Dr. Dr. Gebhard von Jagow
Sylvia von Metzler
Dr. Brita Mohr
Frank Mußmann
Dr. Barbara Reschke
Joachim von Schorlemer
Holger Steltzner
Peter Waldeis

Vorstand

Dr. Harald Schulte (1. Vorsitzender)
Prof. Dr. Thomas Heimer (2. Vorsitzender)
Christoph Fröhlich (Schatzmeister)
Bärbel von Jagow (Schriftführerin)

S A T Z U N G
des Vereins Kunst in Frankfurt e.V.



§1
Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Kunst in Frankfurt"

2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main .

3. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main eingetragen werden.


§ 2
Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO 77 § 52 .

2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der bildenden und darstellenden Künste.

3. Der Satzungszweck wird erreicht durch Veranstaltungen wie Ausstellungen, Aufführungen, Publikationen und alle weiteren zur Erreichung des Vereinszweckes geeignet erscheinenden Maßnahmen.


4. Weitere Aufgaben sind Bildungsangebote wie Vorträge, Diskussionen und kunstpädagogische Angebote für Kinder und Jugendliche.


5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Auflösung der juristischen Person.


4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mindestens drei Monate vorher.


5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung, innerhalb eines Monats nach Mitteilung, Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 4
Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 5
Vermögensbildung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6
Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Schriftführer ist gleichzeitig stellvertretender Schatzmeister.

2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB vertreten von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Für Sparbücher und Konten sind der Schatzmeister oder sein Vertreter auch allein zeichnungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

6. Satzungsänderungen, die von den Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.


§ 8
Kuratorium

Kuratoriumsmitglieder werden vom Vorstand berufen und abberufen.Ihre Aufgaben sind die Unterstützung des Vorstandes für Organisation und Publikation. Weitere vom Vorstand festzulegende Aufgaben können von den Kuratoriumsmitgliedern übernommen werden.

§ 9
Mitgliederversamlung

1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von 40 % sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben von Gründen vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleich= zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

4. Der Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, die die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten haben.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

a) den Haushaltsplan des Vereins,
b) Anträge zu den Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung.

Alle Beschlüsse, außer f) und g), erfordern die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


§ 10
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 12

Auflösung und Anfallberechtigung

1. Für den Beschluß die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 der Satzung.

3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle Abs. 2 dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden

Stand. 20.1.2000